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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Bürger- und Verkehrsverein e. V. und hat seinen Sitz in 2110 Buchholz / Holm-Seppensen. Er ist aus dem am 28. August 1920 gegründeten Verein Siedlung Holm-Seppensen e. V. hervorgegangen und gehört dem Verkehrsband Lüneburger Heide (Lüneburg) an.

§ 2 Ziel und Aufgaben

Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Er ist Träger der örtlichen Fremdenverkehrsarbeit und wird auch die kommunalen Fragen vertreten, soweit Sie im Interesse des Bürger- und Verkehrsvereins liegen. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden:

  1. durch Einschaltung in die allgemeine Verkehrslenkung. Unterhaltung einer Geschäftsstelle;
  2. Verbesserung der Verkehrs- und Unterkunftsverhältnisse. Durchführung eines Unterkunftsnachweises, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler;
  3. durch Gästebetreuung im Wege der Ausflugsmöglichkeiten;
  4. Förderung der Möglichkeiten, die Erwerbs- und Lebensgrundlagen der Mitglieder zu verbessern und neu zu schaffen;
  5. durch Schutz des landschaftlichen Bildes;
  6. durch Förderung geselliger und kultureller Veranstaltungen;
  7. der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral;
  8. Förderung der Kontaktpflege sowie Eingliederung der Neubürger in die Ortsgemeinschaft, Förderung der Interessen Jugendlicher für Unterhaltung, Spiel- und Heimatpflege.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  • a) Ordentliche Mitglieder
  • b) Ehrenmitglieder

    Ordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen werden, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins, wie sie in § 2 festgelegt sind, zu fördern. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Namen der Aufgenommenen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Verwirklichung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Ableben
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss
    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September mit Wirkung zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres anzuzeigen.

Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, oder macht es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig, so kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss schriftlich Berufung einzulegen. In diesem Falle entscheidet ein Beschwerdeausschuss. Dieser entscheidet endgültig. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder werden von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung gewählt, das dritte Mitglied bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte. Mit dem Ausschluss erlöschen aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebende Rechts und Pflichten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:
a) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschlag die Vereinsarbeit zu fördern,
b) Alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und die Beiträge pünktlich zu zahlen, Beiträge sind Bringschulden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Der Beitrag ist im 1. Quartal für ein Jahr im Voraus zu zahlen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 8 Organ des Vereins

Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand besteht aus:
1. und 2. Vorsitzenden
1. und 2. Schriftführer
1. und 2. Kassierer
1., 2. und 3. Beisitzer
Der Vorstand ist dem Verein gegenüber an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand hat in der Generalversammlung einen Haushaltsplan für voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und ihn von der Generalversammlung genehmigen zu lassen. Die Ausgaben des Haushaltsplanes dürfen ohne Genehmigung der Versammlung nicht überschritten werden.

§ 9 Der Vorstand

Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (wobei die Verhinderung nicht nachgewiesen zu werden braucht). Der 1. Schriftführer hat das Protokoll, das über jede Mitgliederversammlung geführt werden muss, zu führen, in das die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom 1. Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen, nachdem gegen die Fassung keine Einwendungen erhoben sind. Der 1. Kassierer hat das gesamte Kassenwesen zu führen und zur Jahreshauptversammlung im Januar eines jeden Jahres die Abrechnung durch die Revisoren nachsehen und unterschreiben zu lassen und der Hauptversammlung vorzulegen.
Die Rechnungen dürfen vom Kassierer nur beglichen werden, wenn sie vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet sind. Bei Neuwahl hat der ausscheidende Kassierer binnen acht Tagen Kasse, Bücher und Vereinsbesitz seinem Nachfolger auszuhändigen.

§ 10 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend, aber alle Vorstandsmitglieder geladen sind. Die Beschlüsse werden lediglich mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Die Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Hauptversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich wechselseitig gewählt.

§ 12 Revisoren

Zur Prüfung der Kassenführung und des Jahresabschlusses werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren gewählt, von denen in jedem Jahre nach erfolgtem Abschluss der Jahresabrechnung und ihrer Genehmigung durch die Hauptversammlung einer ausscheidet. Wiederwahl ist unzulässig. Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Prüfung der Kassenführung vorzunehmen. Über das Ergebnis haben sie ein Protokoll aufzunehmen und dieses der nächsten Versammlung vorzulegen. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 13 Ausschüsse

Zur Erledigung besonderer Vereins-angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet werden, die unter sich einen Obmann wählen. Jedem Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird dem Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf einberufen. Die Jahreshauptversammlung muss im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Versammlungen sind 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dieses fordern oder der Beschluss einer Mitgliederversammlung oder einer Vorstandssitzung ordnungsgemäß gefasst wurde. Außerordentliche Mitgliederver-sammlungen haben die Eigenschaft der Hauptversammlung.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Wenn die Satzungen nichts anderes vorschreiben, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können in der Jahres-hauptversammlung oder einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dieses in der Tagesordnung ausdrücklich bekannt gegeben wird. Es ist eine Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder erforderlich, um eine Satzungsänderung zu erreichen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder in jeder Mitgliederversammlung gefordert werden. Über diese Forderung ist sofort schriftlich abzustimmen. Bei der erforderlichen Mehrheit für die Forderung der Auflösung des Vereins muss der Vorstand eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen, in der mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder der Beschluss der Auflösung des Vereins gefasst werden kann. Zwischen den beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Über die Verwendung des etwa noch vorhandenen Vereinsvermögens trifft die außerordentliche Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wurde, die Bestimmung.

§ 18 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Tostedt

§ 19 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem 5. Mai 1979 in Kraft. Mit diesem Tage verliert die Satzung vom 17. Februar 1957 des Fremdenverkehrs-vereins Holm-Seppensen e. V. ihre Gültigkeit.